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Kanton Thurgau erzielt Teilerfolg bei Kosten für S-Bahn-Linie
Der Kanton Thurgau wird bei der vom Bahnhof Zug alternierend nach Thayngen und Weinfelden fahrenden S-Bahn-Linie S24 zukünftig von zusätzlichen Erlösen profitieren. Das zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Anders sieht es bei der S23 nach Romanshorn aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil eine Beschwerde des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) teilweise gutgeheissen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte festgelegt, dass für das Jahr 2025/26 die S-Bahn-Linie S23 (Zürich HB-Winterthur-Romanshorn TG) aus Kostensicht ab Zürich HB eine Linie beziehungsweise Offerte ist.
Bisher war die Linie in zwei Teilofferten aufgeteilt: Zürich HB-Winterthur und Winterthur-Romanshorn. Die gleiche Teilung ab Winterthur galt vor dem BAV-Entscheid auch für die S24 (Zug-Zürich HB-Winterthur-Weinfelden TG/Thayngen SH alternierend).
Von Erlös profitieren
Die Verbindung der beiden Teilofferten erfolgte auf Antrag der Kantone Thurgau und Schaffhausen. Weil in Winterthur aus räumlichen und zeitlichen Gründen keine Verkleinerung der Zugkomposition möglich ist, mussten die beiden Ostschweizer Kantone für die zu grosse Kapazität bezahlen, deren Ursache eigentlich aufgrund der hohen Nachfrage zwischen Zürich HB und Winterthur bestand.
Weil es sich um zwei Teilofferten handelte, profitierten sie nicht von den Einnahmen der hochfrequentierten Abschnitte. Dies wird sich für die S24 ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom BAV festgelegte Linie von Zürich HB bis nach Weinfelden beziehungsweise Thayngen bestätigt.
Bei der S23 hat das Gericht die Beschwerde des ZVV gutgeheissen. Die S23 verkehrt mit der kleinstmöglichen Komposition. Es ist deshalb zulässig, die Offertlinie am Knotenpunkt Winterthur zu brechen.
Dies entspricht laut Gericht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jene Partei, über deren Gebiet der nachfragestärkere Linienteil führe, könne nur zu einer Aufteilung der Erlöse auf einer Linie über einen Knotenpunkt hinweg verpflichtet werden, wenn eine kürzere Zugskomposition überhaupt möglich wäre. (Urteil A-621/2024 vom 31.03.2026)
















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