Die digitale Ausgabe des Sarganserländers.
Sohn eines katholischen Pfarrers erbrechtlich wie Fremder behandelt
Eine Luzerner Gemeinde muss die bei einem katholischen Pfarrerssohn erhobene Erbschaftssteuer auf Geheiss des Bundesgerichts erneut prüfen. Dabei kommt eine Eigenheit der Luzerner Erbschaftssteuer ins Spiel.
Die Tante des Beschwerdeführers vererbte diesem vor rund zwei Jahren die Hälfte ihres Vermögens. Die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern beträgt im elterlichen Stamm 6 Prozent. Ab einem Betrag von 500'000 Franken wird sie verdoppelt.
Die Gemeinde verlangte jedoch nicht 12 Prozent vom Beschwerdeführer, sondern 20. Dieser Satz gilt für nicht verwandte Personen. Grund für den höheren Steuersatz war, dass der Vater des in den 1960er Jahren geborenen Mannes nicht im Zivilstandsregister eingetragen ist.
Eine Besonderheit bei der Luzerner Erbschaftssteuer sieht jedoch vor, dass der tiefere Satz auch für uneheliche Blutsverwandte gilt, sofern sie erbberechtigt sind. Ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind, muss die Luzerner Gemeinde nun prüfen.
















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