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Verurteilung des Fahrers im Kümmertshausener Raubfall aufgehoben
Das Thurgauer Obergericht muss sich nochmals mit der Verurteilung des Fahrers im Raubüberfall Kümmertshausen TG befassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes teilweise gutgeheissen, weil das Anklageprinzip verletzt wurde.
Im Fall Kümmertshausen starb im Jahr 2010 ein IV-Rentner, der von Mitgliedern einer kriminellen Bande geknebelt worden war. Diese waren zu viert zur Wohnung des Opfers gefahren, weil sie dort Geld und Heroin holen wollten, das sie als ihr Eigentum betrachteten. Der Beschwerdeführer fungierte als Fahrer. Er betrat das Haus des Opfers erst, als dieses bereits tot war.
In einem am Mittwoch publizierten Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Anklageschrift nicht ausreichen, um den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zum Raub zu verurteilen. Aus der Anklageschrift müsse hervorgehen, was einer Person vorgeworfen werde, damit sich diese ausreichend verteidigen könne.
Vorliegend stehe nicht in der Anklage, dass der Beschwerdeführer bereits vor oder auf der Fahrt zum Tatort von der Gewaltanwendung gewusst habe oder dies hätte wissen müssen. Die Gewaltanwendung sei jedoch ein wesentlicher Bestandteil des Raubes. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst ins Haus gegangen, nachdem das Opfer tot war. Die Bandenmitglieder hätten die Beute bereits gesichert gehabt und der Raub sei somit abgeschlossen gewesen.
Mehrjährige Untersuchungshaft
Der Fall geht nun wieder ans Thurgauer Obergericht zurück. Dieses muss entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft allenfalls eine Gelegenheit erhalten soll, um die Anklageschrift zu ändern, wie dies bei einem der insgesamt 14 Angeklagten tatsächlich geschehen war. Andernfalls soll die Vorinstanz prüfen, ob allenfalls eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft wegen Diebstahls möglich ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer ursprünglich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und eine über 15-jährige Freiheitsstrafe gefordert. Davon übrig blieb bis zum Obergericht Gehilfenschaft zum Raub und die Betäubungsmitteldelikte.
Dafür wurde der Mann zu einer Freiheitsstrafe von 20,5 Monaten verurteilt. Diese hatte er wegen der 1341 Tagen in Untersuchungshaft bei der Urteilsverkündung längst verbüsst. Aus diesem Grund erhielt er eine Entschädigung von 128'000 Franken zugesprochen. Der Mann war Teil einer kriminellen Organisation aus türkisch-kurdischen Kreisen, die im Drogenhandel und Menschenschmuggel tätig war. (Urteil 7B_836/2023 vom 18.12.2025)
















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