Die digitale Ausgabe des Sarganserländers.
Bad Ragaz: Versammlung muss nicht wiederholt werden
Die Abstimmungsbeschwerde in Bad Ragaz wegen des Budgets 2023 ist teilweise gutgeheissen worden – zu einer Wiederholung der Bürgerversammlung kommt es aber nicht.
In der Gemeinde Bad Ragaz wurde gegen den Beschluss der Bürgerschaft über das Budget 2023 Beschwerde erhoben (der «Sarganserländer» berichtete). Nun liegt der Entscheid des Departements des Innern vor. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Im Entscheid wird festgestellt, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers an der Bürgerversammlung nicht auf die blosse Ablehnung des Budgets beschränkt habe, dies entgegen der Auffassung der Gemeinde. Das gehe sowohl aus der Formulierung der Anträge als auch aus seiner Begründung hervor. Es sei von einem «echten Rückweisungsantrag» auszugehen und dieser hätte zuerst behandelt werden sollen. Der Versammlungsleiter hätte deshalb zuerst die Abstimmung über diesen Antrag durchführen müssen. Es handle sich dabei um einen Verfahrensfehler, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wurde.
Verzicht auf Weiterzug
Das Departement des Innern führt dann weiter aus, dass dieser Fehler aus seiner Sicht aber nicht so gravierend sei, dass nochmals eine Bürgerversammlung über das Budget durchgeführt werden müsse. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gäbe es aus rechtlicher Sicht gute Gründe, um den Entscheid des Departements des Innern an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, wie er in einer Medienmitteilung festhält. Er verzichtet jedoch auf einen Weiterzug in der Hoffnung, dass nun mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sparsam umgegangen wird und dass für das nächste Jahr ein «vernünftiges» Budget vorgelegt wird.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu bezahlen. Er erhält den geleisteten Kostenvorschuss von 2000 Franken wieder zurück. Wörtlich hält der Entscheid fest: «Vorliegend ist es aufgrund des ausgewiesenen Fehlverhaltens des Versammlungsleiters gerechtfertigt, auf die Erhebung amtlicher Kosten beim Beschwerdeführer zu verzichten.» (pd/sl)
















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