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Keystone-SDA | Donnerstag, 04. September 2025

Kanton Glarus will seine Krisenfähigkeit stärken

Der Kanton Glarus will seine Behörden in Krisensituationen künftig besser organisieren. Zu diesem Zweck sollen die Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln in der Kantonsverfassung geändert werden und zudem das Regierungs-, das Verwaltungsorganisations- und das Bevölkerungsschutzgesetz.

Eine entsprechende Gesetzesvorlage der Regierung schickt die kantonale Verwaltung nun in die Vernehmlassung, wie die Glarner Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte. Diese dauert bis am 8. Oktober.

Die Coronapandemie habe gezeigt, dass der Kanton Glarus grundsätzlich eine Krise bewältigen kann, hiess es. Sie habe jedoch verschiedene Anfälligkeiten des politischen Systems bei ausserordentlichen Ereignissen offengelegt. Zum Beispiel sehe die Kantonsverfassung nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden kann – was aber 2020 mitten in der Corona-Zeit der Fall war.

Viele Behörden haben laut der Mitteilung keine besonderen Krisenbestimmungen. Es fehlen zudem Regelungen, wie bei einem Ausfall mehrerer Amtspersonen vorzugehen ist, wenn keine ordentlichen Ersatzwahlen möglich sind. "Das Ziel ist, in Krisen flexibel bleiben zu können sowie Blockaden verhindern und Rechtssicherheit wahren zu können", schrieb die Staatskanzlei.

Notstand, Notrecht und Funktionsfähigkeit

Konkret soll der Regierungsrat in Krisen zum Schutz der Bevölkerung etwa den Notstand ausrufen, Notrecht erlassen und von Verfassungsvorschriften abweichen können.

Weiter sollen der Landrat anstelle der Landsgemeinde und der Regierungsrat sowohl anstelle des Landrats wie auch anstelle der Landsgemeinde Beschlüsse dringlich in Kraft setzen können. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Landrat und die Landsgemeinde den Regierungsrat nötigenfalls übersteuern oder den Notstand verlängern können.

Neu geregelt wird zudem die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit, wenn politische Behörden nicht mehr handlungsfähig sind.

Nach der Auswertung der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung legt der Regierungsrat dem Landrat den entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Das letzte Wort hat schliesslich die Landsgemeinde.

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