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Keystone-SDA | Dienstag, 20. Oktober 2026

Levi's erstreitet vor Gericht zweite Chance für Jeans-Ziernaht

Im Streit um die Bogennaht auf den Gesässtaschen von Jeans hat Levi Strauss vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Teilsieg erzielt. Das Institut für Geistiges Eigentum muss prüfen, ob sich die Ziernaht als allgemeine Marke durchgesetzt hat.

Der Bekleidungshersteller Levi Strauss & Co. mit Sitz in San Francisco beantragte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Markenschutz für die spezielle Bildmarke. Die Anmeldung betrifft Bekleidungsstücke wie Jeans, Hosen, Shorts und Röcke, wie aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Das eingereichte Zeichen zeigt den Umriss einer Gesässtasche mit einer geschwungenen Doppelnaht. Das Unternehmen bezeichnet diese Bogennaht als "Arcuate Back Pocket Stitching". Das Unternehmen bringt das Ziernaht-Muster nach eigenen Angaben seit 1873 auf seinen Jeans an.

Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch im Oktober 2025 für alle Waren ab. Ziernähte dienten primär der Zierde und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, hielt es fest. Levis Strauss zog den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen weiter.

Gemeingut oder Kultsymbol

Dieses Gericht bestätigte nun diese Zurückweisung im Hauptpunkt. Die Richter sehen in der Anmeldung lediglich die Abbildung einer üblichen Gesässtasche. Die gestrichelten Linien seien im Zusammenhang mit Beinbekleidung als Ziernähte zu qualifizieren.

"Die Gestaltungselemente sind schlicht gehalten", heisst es im Urteil. Das Zeichen sei "eher banal gestaltet" und weiche nicht auffällig vom branchenüblichen Formenschatz ab. Das Zeichen gehöre folglich zum Gemeingut.

Einen Teilerfolg erzielte das Modeunternehmen jedoch mit seinem Eventualantrag. Das Institut für Geistiges Eigentum muss nun untersuchen, ob sich die Ziernaht für die beanspruchten Waren - also für Jeans, Hosen, Shorts und Röcke - infolge intensiver und langjähriger Nutzung im Schweizer Markt als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Die Juristen sprechen in diesem Fall von "Verkehrsdurchsetzung". (Urteil B-9329/2025 vom 22.9.2026)

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