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Keystone-SDA | Mittwoch, 21. Mai 2025

St.Galler Kantonsratskommission unterstützt umstrittene Vorlage

Der St.Galler Kantonsrat hat verlangt, dass anerkannten Flüchtlingen künftig die Wohnungen zugewiesen werden können. Die Regierung arbeitete dazu eine Vorlage aus, die sie für rechtswidrig hält. Die vorberatende Kommission unterstützt hingegen die Gesetzesanpassung.

Mit einer Gesetzesänderung wollten Mitte/EVP und SVP erreichen, dass Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, Wohnungen zugewiesen werden können. Die entsprechende Motion wurde im Februar 2022 knapp mit 59 gegen 55 Stimmen bei sechs Enthaltungen überwiesen.

Damit soll verhindert werden, dass anerkannte Flüchtlinge eigenständig auf dem Immobilienmarkt eine Wohnung suchen. Die Gemeinden sollen deren Wohnort bestimmen können.

Die Begründung dazu: In einigen Kommunen sei "eine grössere Gemeinschaft von anerkannten Flüchtlingen aus dem gleichen Herkunftsland entstanden", heisst es in der Mitteilung der Kommission vom Mittwoch.

Gegen Völker- und Bundesrecht

Die Regierung hält in der Botschaft zur Vorlage fest, dass die Regelung gegen übergeordnetes Völkerrecht verstosse und auch Bundesrecht verletze. Dies werde durch ein Rechtsgutachten bestätigt. Es geht dabei um das "Gleichbehandlungsprinzip": Anerkannte Flüchtlinge dürfen in der Sozialhilfe nicht anders behandelt werden als die einheimische Bevölkerung.

Die Regierung empfiehlt, die Anpassung abzulehnen. Die Mehrheit der Kommission beantragt hingegen dem Parlament, auf die Gesetzesänderung einzutreten. Eine Minderheit lehnt sie ab, "weil sie Bedenken hat, dass damit gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen werden könnte", wie es in der Mitteilung heisst.

Die Kommission verlangt zusätzlich in einem Antrag, dass Flüchtlinge mit Landesverweis künftig von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind. Die Regierung erklärt, dass auch diese Änderung "klar übergeordnetem Recht widerspricht". Es lägen aber auf Bundesebene Motionen vor, die eine Anpassung im Bundesrecht verlangen.

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