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Keystone-SDA | Freitag, 01. Mai 2026

Bund zieht Schals mit Fasern der gefährdeten Tibetantilope ein

Ein Modevertriebs-Unternehmen muss sieben vom Bund beschlagnahmte Wollschals abschreiben. Diese enthalten Fasern der stark gefährdeten Tibetantilope. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Firma abgewiesen.

Der Zoll informierte im Januar 2024 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über 48 am Flughafen Genf importierte Wollschals. Sie waren von Paris in die Schweiz spediert worden.

Gemäss Bescheinigung waren sie aus Kaschmirwolle gefertigt worden. Eine in Auftrag gegebene mikroskopische Analyse ergab jedoch bei sieben Schals einen Anteil von etwa 1 Prozent Tibetantilopen-Fasern.

Laut einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat das BLV die warmen Stücke zu Recht eingezogen. Der Handel mit Produkten aus der Wolle der gefährdeten Antilopenart ist auf der Basis der Handelskonvention Cites (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) reglementiert, damit die Bestände erhalten bleiben.

Keine Dokumente

Das Modeunternehmen konnte nicht die notwendigen Import- und Exportdokumente vorlegen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Antilopen-Fasern aus einer natürlichen Kontamination stammen müssten. Eine Einziehung erachtete es zudem als unverhältnismässig, da nur geringe Mengen gefunden worden seien. Die Firma verlangte zudem eine DNA-Analyse der Fasern, um sie sicher zu bestimmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Argumente und Begehren des Unternehmens abgewiesen. Die mikroskopische Analyse sei ein gängiges Mittel. Das Gericht erachtet es zudem als unwahrscheinlich, dass die Fasern der Antilope in freier Natur auf eine Kaschmir-Ziege gelangt sind. Aufgrund der Cites-Bestimmungen sei die Einziehung darüber hinaus zulässig. (Urteil B-1118/2025 vom 21.4.2026)

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