/fileadmin/images/sarganserlaenderlogo.png
Alle Neuigkeiten auf einen Blick.
E-Paper

E-Paper

Die digitale Ausgabe des Sarganserländers.

Zeitungsarchiv

Zeitungsarchiv

Alle Ausgaben seit dem Jahr 2003.

Abo

Abo

Sarganserländer von Montag bis Freitag online oder in Print lesen.

Grossauflage

Grossauflage

Lesen Sie hier die aktuelle Grossauflage kostenlos

Inserieren

Inserieren

Ihre Werbung am richtigen Ort.

Immobilien

Immobilien

Die Immobilienbörse der Region

Unternehmen

Unternehmen

Die SL Druck + Medien AG

Traueranzeigen

Traueranzeigen

Todesanzeigen / Danksagungen aufgeben

Eventbus

Eventbus

Mit Brunner Ferienreisen AG und Sarganserländer ans Konzert

Rubriken

Sarganserland
Nadine Bantli | Donnerstag, 22. Mai 2025

Liveticker: Das Urteil zum Tötungsdelikt an der Melser Fasnacht ist gefällt

Heute nimmt das Kreisgericht Sarganserland-Werdenberg den Prozess um das Tötungsdelikt vom Fasnachtssamstag 2022 in Mels wieder auf. Es dreht sich alles um die Frage, wie das neue, zweite Gutachten die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilt. Wir tickern live aus dem Melser Pfarreiheim.

 

22. Mai 2025

17:26

Die Verhandlung ist beendet.

17:25

Der Richter zum Schluss: «Was in dieser Nacht passiert ist, ist tragisch.» Es sei seine Entscheidung gewesen, dass dem Verurteilten die Kontrolle über sich selbst entglitten sei. Er habe diese Verantwortung zu tragen – und diese könne ihm niemand abnehmen.

«Was Sie von anderen Fasnächtlern unterscheidet, ist, dass Sie nicht mit einem Kater aufgewacht sind, sondern mit blutigen Händen», so der Richter zum verurteilten 22-Jährigen. Es sei allerdings Pech oder Zufall, wie es der forensische Psychiater am Morgen bereits sagte, dass gerade er in diese Situation geraten sei.

Auf jeden Fall zeige der Fall auch, wie gefährlich der kollektive, blinde Fleck der Gesellschaft im Umgang mit Alkohol sei.

Abschliessend spricht der Richter zu den Angehörigen des Opfers und sagt, dass der Schmerz, der durch diesen Verlust erlitten worden sei, nicht gelindert werden könne. Er hoffe jedoch, dass der Prozess zur Aufarbeitung und dem Verständnis beitrage und auch, dass sie nachvollziehen können, weshalb das Gericht zu diesem Entscheid gekommen sei.

Die Verhandlung ist damit abgeschlossen.

17:18

Der Vorsitzende erklärt zum Verständnis der Anwesenden den entscheidenden Artikel, nach dem das Gericht entschieden hat: Darin geht es darum, dass jemand auch dann bestraft werden können soll, wenn er die Straftat in einem schuldunfähigen Zustand begeht. In diesem Falle werde nicht die Tat selbst bestraft, sondern die vorhergehende Versetzung in einen berauschten Zustand.

Anschliessend geht der Gerichtsvorsitzende auf zwei Argumente der Verteidigerin ein – und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Verurteilten K.-o.-Tropfen verabreicht worden seien. Allerdings könne aufgrund der verfügten Proben nachgewiesen werden, dass dieser nicht unter einem solchen Einfluss stand. Auch sei das aggressive Verhalten untypisch für K.-o.-Tropfen.

Weiter habe die Verteidigerin gesagt, dass der Verurteilte von der Wirkung des Alkohols überrascht worden sei. Bei Alkohol sei jedoch allgemein bekannt, dass übermässiger Konsum zu einem Rausch führen könne – so werde die Herbeiführung des Zustandes des Verurteilten in der Tatnacht als selbstverschuldet betrachtet.

Der Richter erwähnt zum Schluss erneut die Alkoholabstinenz und sagt in Richtung des Verurteilten, er solle das Urteil nicht als Strafe betrachten, sondern als eine Chance, das Geschehene zu verarbeiten.

 

17:05

Weitere Punkte, welche die Gerichtsschreiberin aus dem Urteil vorliest, betreffen die Freiheitsstrafe von 24 Monaten – deren Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von fünf Jahren. Ausserdem muss der Verurteilte für die Dauer des Probezeit auf Alkohol verzichten und die Abstinenz regelmässig kontrollieren lassen. Weiter wird so oft und so regelmässig wie nötig Bewährungshilfe angeordnet. Auch hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von rund 137'000 Franken zu zahlen.

17:02

Das Kreisgericht Sarganserland-Werdenberg ist zu einem Entscheid gekommen: Es hat entschieden, dass es den Angeklagten zur Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit – nicht der fahrlässigen Tötung – verurteilt.

16:52

Die verschiedenen Parteien treffen nun langsam wieder im Melser Pfarreiheim ein. Das Urteil wird in Kürze verkündet.

12:16

Die Verhandlung ist damit beendet. Die Urteilsverkündung folgt um 17 Uhr.

12:15

Das letzte Wort hat der Beschuldigte selbst. Dieser möchte bloss «sein Bedauern ausdrücken» – es tue ihm sehr leid, was dem Opfer widerfahren ist.

12:13

Der Beschuldigte habe seinen psychotischen, wahnhaften Zustand nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, sondern sei von der Wirkung des Alkohols überrascht worden, so die Verteidigerin. Auch ein Kollege, mit dem er unterwegs war, weise Erinnerungslücken auf – nicht aber der Rest des Freundeskreises, der ebenfalls an der Fasnacht unterwegs gewesen ist.

Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

Die Parteivorträge sind damit abgeschlossen.

12:04

Zuletzt ist die Verteidigerin des Täters mit ihrem Plädoyer an der Reihe und wiederholt darin einige wesentliche Punkte aus dem Prozess. Sie stellt ausserdem klar, dass er nicht darum gehe, den Beschuldigten als Opfer darzustellen – gleichzeitig habe man es aber mit einem jungen Erwachsenen zu tun. Dieser würde unter anderem in seiner beruflichen Entwicklung aufgrund von Vorverurteilungen stark beeinträchtigt werden. Die schwere Bürde dieser fatalen, unerklärlichen Tat trage der Beschuldigten unabhängig vom Ausgang der Verhandlung.

Sie nimmt weiter kurz Bezug auf die Aussage des Anwalts der Opferfamilie, der von einem «Nachtrunk» gesprochen hat. Die Zeugenaussagen seien klar, der Beschuldigte habe bereits im Vorfeld der Tat Alkohol konsumiert.

12:00

Die sieben Geschwister des Opfers seien schwer traumatisiert und müssten einen grossen, seelischen Schmerz aushalten. Auch die Anteilnahme im italienischen Heimatort sei riesig.

Die Privatklägerschaft bleibt ebenfalls bei ihren ursprünglichen Forderungen und verlangt einen Schuldspruch.

11:52

Es folgt der Anwalt der Privatklägerschaft, also der Familie des Opfers, und hält sein Plädoyer. Er hebt hervor, dass man die Erstellung des zweiten Gutachtens begrüsst habe. Der Ausgang der Tat sei klar, nicht so aber ihr Hergang.

Ebenfalls hervorzuheben seien die erheblichen Verletzungen, die das Opfer erlitten habe – das Würgen oder Schlagen hätte beispielsweise bereits genügt, um die Wehrlosigkeit des Opfers herbeizuführen, zumal der Angeklagte diesem körperlich überlegen gewesen sei.

Der Anwalt der Opferfamilie zitiert den Psychiater und aus dessen Gutachten. Abschliessend wage er, zu behaupten, «dass das vorliegende Gutachten nicht überzeugend ist». Vieles darin sei hypothetisch und das Gutachten deshalb als «unbrauchbar» zu beurteilen.

Er sagt weiter, dass sich der Angeklagte nicht dazu entschieden habe, sich aus der lebensgefährlichen Situation zu entfernen, nachdem das Opfer bereits wehrlos am Boden gelegen habe. Der Anwalt bezeichnet die Tat als «kaltblütig, skrupellos und brutal». Zudem stellt er in dem Raum, ob der Beschuldigte nicht vielleicht erst nach der Tat Alkohol konsumiert habe, um die Polizei zu täuschen. 

11:32

Der Staatsanwalt hat nun das Wort. 

Das neue Gutachten sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft schlüssig und nachvollziehbar. Der Staatsanwalt kommt allerdings noch einmal auf die K.-o.-Tropfen zu sprechen, die mehrfach Thema im Zusammenhang mit der Tatnacht gewesen waren. Die verfügte Urin- und Blutprobe habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte unter Einfluss solcher stand. Diese Version sei laut der Staatsanwaltschaft nun «endgültig vom Tisch».

Die Staatsanwaltschaft befindet den Angeklagten unverändert für schuldig.

11:23

Seit zwei Monaten ist der Angeklagte ausserdem ich psychiatrischer Behandlung. Es sei jedoch schwierig gewesen, einen Psychiater zu finden, da es lange Wartelisten gäbe und sich viele von ihnen zusätzlich nicht mit seinem Fall befassen wollten.

Er versuche, stark zu bleiben – und dank erneut seinem Umfeld, das ihm dabei helfe, mit der Situation umzugehen. 

«Wo sehen Sie sich in zehn Jahren?», fragt eine weitere Richterin. «Dass das Verfahren abgeschlossen ist», so der Angeklagte. Den Tod des Opfers könne man nicht mehr rückgängig machen, das tue ihm sehr leid. Er hoffe aber dennoch, die Chance auf ein «relativ normales Leben» zu haben.

Diese Befragung ist somit ebenfalls abgeschlossen. Es folgen die Parteivorträge.

11:16

Auch in dieser Befragung kommt der Vorsitzende auf das zweite Gutachten zu sprechen. Er fragt den Beschuldigten, wie viel Alkohol dieser aktuell trinke. Er habe kein Verlangen danach, Alkohol zu trinken und tue dies auch selten, das bestätige auch die Haaranalyse, so der Beschuldigte. Auch werde er sich den Rat des Psychiaters, freiwillig abstinent zu werden, gut überlegen.

Alkohol sehe er mittlerweile als ein potenzielles Risiko.

11:08

Es geht weiter. Der Gerichtsvorsitzende stellt nun dem Angeklagten einige Fragen. Unter anderem, wie er sich fühle. «Ich würde es auf mehreren Ebenen beschreiben. Jetzt gerade schlägt mein Herz extrem schnell.» Die Situation sei belastend und er denke jeden Tag an die Tat, die ihn nicht mehr loslasse. Auch habe er eine Therapie begonnen – wobei es ihm bei der Verarbeitung vor allem helfe, dass ihm sein Umfeld beistehe.

10:54

Nach den Erläuterungen zum Gutachten gibt es eine kurze Pause.

10:53

Das Kreisgericht hat keine weiteren Fragen an den Psychiater. Nach den wenigen Fragen vonseiten Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft sowie Verteidigung ist die Befragung denn auch abgeschlossen.

10:39

Zuletzt wird das Rückfallrisiko noch einmal genauer thematisiert. Der Psychiater hat dieses zu Beginn der Verhandlung in einem sehr niedrigen Bereich eingeordnet, da der Beschuldigte die Tat vollständig anerkannt habe und wisse, was er damit «seinen Liebsten» angetan habe. Ausserdem zeige er sich extrem dankbar für seine Freunde, die dennoch zu ihm halten.

Das Richtergremium irritiert es hingegen, dass der Beschuldigte nach der Tat in gewissen Situationen Alkohol konsumiert und diesen als positiv konnotiert habe. Auch den Psychiater irritiere dies, er könne aber keine Problematik diesbezüglich feststellen. Zumal er es für unrealistischer halte, wenn sich eine Person gänzlich vom Alkohol abwenden möchte.

Er rät dennoch zu einer Therapie auf längerfristige Alkoholabstinenz.

10:31

Dass es an der Fasnacht in Mels zu Schlägereien aufgrund von hohem Alkoholkonsum komme, sei laut dem Vorsitzenden des Gerichts nichts Ungewöhnliches. Eine Tötung sei allerdings der absolute Ausnahmefall – er fragt sich deshalb weiter, weshalb es beim Angeklagten zu dieser extremen Gewalt gekommen sei.

Es sei vielleicht schwer zu akzeptieren, aber der Forensiker verweist auf «Pech oder Zufall». Es sei vermessen, zu behaupten, dass andere, ebenfalls alkoholintoxikierte und an der Fasnacht beteiligte Personen in irgendeiner Form davor geschützt gewesen wären, Verhaltensweisen wie jene des Angeklagten zu zeigen. «Wäre es nicht zum Zusammentreffen der beiden Personen gekommen, hätte der Beschuldigte womöglich einfach im Hotel ausgenüchtert und wäre am nächsten Tag verkatert nach Hause gegangen.» 

10:25

Nun stellt der Richter eine Frage, die alle Anwesenden umtreiben dürfte: «Wie kann so etwas passieren?»

Alkohol beeinträchtige das Gehirn von aussen nach innen – zuerst würden die höheren kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit oder der Denkstil beeinträchtigt werden. Irgendwann sei dann auch der mittlere Hirnbereich weiter innen betroffen, in dem Persönlichkeitszüge, Charaktereigenschaften oder auch die Impulskontrolle angesiedelt sei. Eine Alkoholintoxikation sei in diesem Zuge vergleichbar mit einer schizophrenen Störung oder einer Drogensucht: «Irgendwann werden die Grundeigenschaften der betroffenen Person sozusagen übersteuert. Man sieht das bei langjährig drogenabhängigen Menschen: Diese sind völlig roboterhaft, man kann keine Charakterzüge oder Gefühle mehr feststellen. Die Grundpersönlichkeit wird dadurch ausgelöscht.»

10:11

Wichtig ist dem Kreisgericht auch die Beantwortung der Frage nach den konkreten Auswirkungen des Alkoholrausches auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und inwiefern dieser die erwähnte Einsicht in die unrechte Handlung beeinträchtigt hat.

Die Fragestellung nach der Schuld sei eine komplexe Schnittstelle zwischen der forensischen Psychiatrie und dem Recht, so der Psychiater. «Schuld ist ein Rechtsbegriff, der medizinisch und naturwissenschaftlich nicht existiert.» So seien auch «Schuldgefühle» etwas anderes als «Schuld im juristischen Sinne». Er erklärt, dass Mediziner und Psychologen zwar prüfen können, ob jemand grundsätzlich in einer bestimmten Situation die Fähigkeit zur Einsicht noch hatte – ob die beschuldigte Person die Einsicht tatsächlich verwendet hatte, müsse das Gericht beurteilen. 

Der Psychiater sieht keinen Spielraum in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit. Für ihn ist sie in Bezug auf die fragliche Tat nicht gegeben.

09:58

Der Vorsitzende des Richtergremiums kommt nun auf die Alkoholgewöhnung zu sprechen und möchte wissen, ob eine solche vorhanden sei und inwiefern sie für die Tat eine Rolle spiele.

«Man kann nicht von einer Alkoholgewöhnung ausgehen», so der Psychiater. Das frühere Trinkverhalten des Angeklagten «mit grösseren Intervallen» sei nicht dazu geeignet, eine körperliche Alkoholintoleranz zu entwickeln. 

09:51

Der forensische Psychiater rekapituliert das Verhalten des Beschuldigten in der Tatnacht und erklärt, dass man sich hier aufgrund der psychotischen Symptome, die er aufgewiesen habe, im Bereich einer schweren Alkoholintoxikation bewege.

Der Gerichtsvorsitzende geht danach auf das Verhalten des Angeklagten ein: Ein Zeuge habe angegeben, dass ihm dieser rund eine Stunde vor der Tat «nicht besonders berauscht» vorgekommen sei. Zudem habe der Beschuldigte nach der Tat zwei Notrufe von seinem Handy abgesetzt. Dies deute auf eine realitätsbezogene Reaktion hin – «wie sind diese ‘normalen’ Verhaltensweisen zu beurteilen?»

Der Psychiater antwortet auf diese Frage, dass eine Intoxikation mit Alkohol für Dritte nicht unbedingt als eine solche zu erkennen sei. Weiter seien gewisse Funktionen auch im schweren Alkoholrausch noch möglich. «Auch schwer alkoholintoxikierte Personen können Standardabläufe wie das Lenken eines Motorfahrzeuges noch recht gut ausführen – solange nichts Ungewöhnliches passiert.»

09:41

Der Vorsitzende stellt im Nachgang zur Erläuterung des Psychiaters einige Detailfragen zum Gutachten. Unter anderem geht es darum, wie Alkohol auf den Körper wirkt und was eine Intoxikation für Auswirkungen haben kann. 

Der forensische Psychiater erwähnt in diesem Rahmen die «Filmrisse» und Erinnerungslücken des Angeklagten in der fraglichen Tatnacht. Ausserdem erzählt er, dass es dem Beschuldigten laut eigenen Aussagen mittlerweile schwerfalle, darin zu unterscheiden, ob er sich an gewisse Handlungen tatsächlich erinnere oder ob er nur glaube, sich zu erinnern, weil er mehrfach in den Akten darüber gelesen hat.

09:29

Der anwesende forensische Psychiater wird vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt und erläutert danach das zweite, von ihm erstellte Gutachten.

Er habe die Akten studiert (das erste Gutachten stand dem Psychiater übrigens nicht zur Verfügung) sowie den Angeklagten während drei Stunden untersucht. Auch sei eine retrospektive Haaranalyse angeordnet worden. Die Beurteilung des Psychiaters kommt zusammenfassend zu folgenden Schlüssen: Der Beschuldigte habe zum fraglichen Tatzeitpunkt mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit an einer akuten Intoxikation durch Alkohol gelitten. «Vor dem Hintergrund einer sonst unauffälligen Grundpersönlichkeit, aber akut intoxikiert mit Alkohol, war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage, Einsicht zu erhalten in das Unrecht seines Handelns», so der Psychiater. 

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Das Rückfallrisiko des Angeklagten liege ausserdem insgesamt in einem sehr niedrigen Bereich, da keine ungünstigen Risikofaktoren kumulieren würden – er würde jedoch zu einer Therapie in Bezug auf Alkoholabstinenz raten.

09:15

Der Vorsitzende erläutert danach die Prozessgeschichte und wiederholt die bereits bekannten Anklagepunkte.

Das Erstgutachten habe nicht alle Fragen des Kreisgerichts Sarganserland-Werdenberg abschliessend beantworten können. In der Zwischenzeit liegen das Ergebnis der angeforderten Blut- und Urinprobe des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen sowie das zweite Gutachten vor. Letzteres wird gleich mündlich erläutert. 

 

09:05

Das Aufgebot an Polizei, akkreditierten Medienschaffenden sowie weiteren Interessierten ist gross an diesem Morgen. Aufgrund der Einlasskontrollen beginnt die Fortsetzung der Verhandlung zum Tötungsdelikt mit wenigen Minuten Verspätung. Der Vorsitzende des Richtergremiums stellt zuerst die Anwesenden vor.

 

09:00

Die Verhandlung im Pfarreiheim in Mels beginnt in Kürze.

08:40

Im Wesentlichen geht es dem Kreisgericht um drei Fragestellungen:

• Das neue Gutachten soll klären, wie der Angeklagte zum Alkohol stand. Ist er eine «alkoholungewohnte Person» oder war er doch schon mehrfach betrunken? Dies ist unter anderem deshalb wichtig, weil bei ihm für die Tatzeit ein Wert zwischen 1,21 und 2,09 Gewichtspromille berechnet worden ist und er sich laut eigenen Angaben an kaum etwas aus der Tatnacht mehr erinnern kann. Beim Opfer sind ebenfalls 2,15 Promille sowie der Konsum von Kokain nachgewiesen worden.

• Weiter will das Richtergremium herausfinden, wie sich das Verhalten des damaligen Kantonsschülers nach der Tat erklärt – auf der einen Seite steht die «normale» Handlung, den Notruf zu wählen, auf der anderen Seite wird ihm ein «psychotischer Zustand» attestiert, in dem er den Italiener getötet hat.

• Zuletzt geht es um das äusserst brutale Delikt an sich, welches wohl die Reaktion auf einen sexuellen Übergriff des 45-Jährigen gewesen ist. Letzterer war in der Region als Pizzaiolo tätig und hatte ein Zimmer im Hotel Schäfli gemietet, in dessen Bereich die Tat verübt worden ist.

Die Verhandlung im Pfarreiheim in Mels beginnt in Kürze.

08:35

Der erste Prozess ist vor gut 15 Monaten ohne ein Urteil zu Ende gegangen – die Richter verlangten damals ein neues Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, da das alte schlicht zu viele Fragen offen liess. Auch ist dem Gericht eine saubere Aufarbeitung des Falles wichtig. Dies sei man nicht zuletzt den Angehörigen schuldig, auch wenn das Warten darauf für den Beschuldigten eine grosse Belastung bedeutet habe.

Um dieses neue Gutachten wird sich denn auch die heutige Verhandlung hauptsächlich drehen.

08:30

Guten Morgen Sarganserland – wir berichten heute live über den Prozess zum Tötungsdelikt im Jahr 2022, als ein damals knapp 19-jähriger Schweizer im Hotel Schäfli in Mels einen 45-jährigen Italiener mit einem Regenschirm in beide Augen stach und ihn damit tödlich verletzte.

Die Tat geschah in der Nacht vom Fasnachtssamstag auf den Sonntag und wird vom Angeklagten nicht bestritten. Unklar sind hingegen einige der Umstände, die erst zum Konflikt und dann zum Tötungsdelikt geführt haben, sowie die Schuldfähigkeit des Täters.

Zurück

Kommentare (0)

    Schreibe einen Kommentar
    ×

    Name ist erforderlich!

    Geben Sie einen gültigen Namen ein

    Gültige E-Mail ist erforderlich!

    Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

    Kommentar ist erforderlich!

    * Diese Felder sind erforderlich.