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Keystone-SDA | Mittwoch, 15. Oktober 2025

Thurgauer Verwaltungsgericht hebt Beschluss des Grossen Rates auf

Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat einen Beschluss des Kantonsparlaments aufgehoben. Dieses lehnte das Einbürgerungsgesuch eines Syrers ab. Nun weist das Verwaltungsgericht das Parlament an, dem Mann das Bürgerrecht zu erteilen.

Ein 47-jähriger Mann aus Syrien kämpft seit Jahren darum, Schweizer zu werden. 2018 stellte er in Romanshorn TG ein Gesuch um Einbürgerung. Dieses lehnten die Behörden ab. Seine finanziellen Verhältnisse seien aufgrund geschuldeter Alimentenbevorschussungen in der Höhe von 11'500 Franken nicht geordnet, lautete die Begründung.

Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht. 2023 rügte dieses den negativen Einbürgerungsentscheid nach einem fünfjährigen Streit als "unhaltbar und willkürlich". Der Mann, der seit 2006 in der Schweiz lebt, solle eingebürgert werden, wies das Bundesgericht die Gemeinde Romanshorn an. Diese hiess sein Gesuch schliesslich gut.

Kantonsparlament missachtet Bundesgerichtsentscheid

Im Thurgau müssen Einbürgerungsgesuche ihre letzte Hürde im Grossen Rat nehmen, wo zum Abschluss das Kantonsbürgerrecht erteilt wird. Dort stiess der Syrer erneut auf Widerstand. Mit 72 zu 42 Stimmen lehnte das Parlament sein Gesuch ab.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Schuld aus der Alimentenbevorschussung könne noch immer nicht von geordneten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Mann sei sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich schlecht integriert, erklärte ein Sprecher der SVP. Er erfülle die Thurgauer Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht. Damit stellte das Parlament kantonales Gesetz über den Entscheid des Bundesgerichts.

Daraufhin gelangte der Syrer an das Thurgauer Verwaltungsgericht. Dieses gibt den Fall nun ans Kantonsparlament zurück und weist es an, dem Mann das Thurgauer Kantonsbürgerrecht zu erteilen.

"Mit einem gewissen Vorbehalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration" erfülle er sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen, heisst es im Urteil. Die Verweigerung beruhe auf einem Missverhältnis bei der Abwägung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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